Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen 

 

Am 25. Juni 2005 wurde eine Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) veröffentlicht (in Kraft seit dem 1. Juli 2005), das u.a. Belange bei Windfarmen neu regelt. Zudem wurde am 20. Juni 2005 die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV - genehmigungsbedürftige Anlagen) dahingegend geändert, dass jede WEA ab 50m Gesamthöhe künftig der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Grundsätzlich findet das vereinfachte Genehmigungsverfahren statt. Ein förmliches Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) ist an die UVP-Pflicht gekoppelt (bei Windfarmen ab 20 Anlagen zwingend, darunter nur, wenn im Rahmen der Standort bezogenen oder allgemeinen Vorprüfung eine UVP-Pflicht ermittelt wird).


Somit ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren sowohl bei der Neuanlage eines Windparks aber auch bei einer ‚Wesentlichen Änderung’ im Zuge des Repowerings notwendig. Das Immissionsschutzrecht unterscheidet zwischen dem förmlichen (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) nach §10 BImSchG und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Erörterungstermin) nach §19 BImSchG. Bedeutsam sind dabei vor allem die zeitlichen Aspekte. In Schleswig-Holstein ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit 3 Monaten Bearbeitungszeit nach vollständiger Einreichung der Antragsunterlagen und ein förmliches Verfahren mit 7 Monaten Bearbeitung (also immer mit UVP verbunden) zu veranschlagen.

Die Anlage 1 des UVP-Gesetzes regelt unter Nr. 1.6 die
UVP-Pflichtigkeit von Windkraftanlagen:
  1. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen ist immer (Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG) UVP-pflichtig.
  2. Bei 6 bis 19 Anlagen ist eine ‚allgemeine Vorprüfung’ darüber, ob eine UVP notwendig ist, von der Behörde vorzunehmen. Nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG ist eine UVP notwendig, wenn „das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung ... erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.“ Diese Vorprüfung erfolgt im sogenannten Screening-Termin, an dem die zu beteiligenden, zuständigen Behörden Stellung beziehen.
  3. Bei Windfarmen mit 3 bis 5 Anlagen ist eine „standortbezogene Vorprüfung“ zur Beurteilung einer UVP-Pflicht erforderlich (§ 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG). Danach besteht eine UVP-Pflicht nur, wenn „aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten ... erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind“. Diese Vorprüfung erfolgt im sogenannten Screening-Termin, an dem die zu beteiligenden, zuständigen Behörden Stellung beziehen. Aufgrund der Formulierung im UVPG ist bei kleinen Parks mit drei bis fünf Anlagen davon auszugehen, dass nur im Ausnahmefall eine UVP notwendig ist.

 

Zur Vorprüfung (Screening) nach §3c UVPG:

 

Es handelt sich bei den allgemeinen und den standortbezogenen Vorprüfungen um überschlägige Prüfungen. Jeder Windmüller/Vorhabensträger ist aber gut beraten, rechtzeitig zu den wesentlichen Themen (Naturhaushalt, Landschaftsbild, Immissionen) Materialien, Gutachten, Eingriff-/Ausgleichsbetrachtung und ähnliches vorzulegen, da vorgelegte Unterlagen und vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bei der Prüfung zu berücksichtigen sind (§ 3 c Abs. 1 Satz 3 UVPG).

Ergibt sich aus der Vorprüfung die Notwendigkeit einer UVP, so greifen die üblichen Regularien des UVPG mit der Erstellung eines Scoping-Papiers als Grundlage zur Besprechung gemäß §5 UVPG und als Basis für den Untersuchungsrahmen der nachfolgenden Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Es folgt die Erarbeitung der ‚entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen’ (UVS) gemäß §6 UVPG.

 

 

Sonderfälle

 

Besondere Aufmerksamkeit ist in solchen Fällen angebracht, wo in enger räumlicher Nähe eine Vielzahl von Windparks bereits bestehen oder zeitgleich geplant werden.

Es muss eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfung stattfinden, wenn zusammen mit anderen Anlagen, die gleichzeitig und in einem engen räumlichen Zusammenhang (kumulierende Vorhaben) verwirklicht werden sollen, die Zahl von mindestens 3 (standortbezogene Vorprüfung) bzw. von 6 (allgemeine Vorprüfung) WEA erreicht wird (§ 3 b Abs. 2 UVPG). Die Kumulation, d. h., das für die genehmigungsrechtliche Betrachtung sich ergebende Zusammenlegen mehrerer Windfarmen ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Windfarmen nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinien (14.03.1999) genehmigt wurden (§3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG). Bei mehr als 19 WEA ist bei Erfüllung der genannten Kriterien eine UVP obligatorisch.

Es wird in den einschlägigen Rechtsverordnungen der Begriff des ‚engen räumlichen Zusammenhang’ nicht definiert. Auch für Schleswig-Holstein ist bislang keine verbindliche Regelung bekannt.

Aus der Erfahrung  ergibt sich, dass ein Abstand zwischen den Windparks bzw. Windfarmen von mindestens  dem 10 bis  15fachen der Anlagenhöhe anzusetzen ist. Also bei 100m-Gesamthöhe der WEA  ergibt sich ein Zwischenraum von 1-1,5km, der frei von WKA sein sollte, wobei der Gesetzgeber formal nur Anlagen nach dem 14.3.1999 berücksichtigt.

 

Bei schon bestehenden Vorhaben kann auch eine zusätzliche Anlage die UVP-Pflicht auslösen, sofern dadurch die genannten Schwellenwerte direkt oder indirekt (Kumulationseffekt bei enger räumlicher Nähe und Genehmigungen nach dem 14.03.1999) überschritten werden.

 

Die ARGUMENT GmbH unterstützt den oder die Vorhabensträger von neugeplanten Windfarmen oder von Repowering-Maßnahmen beim immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das beinhaltet

 

 

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